Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

A. Allgemeine Bestimmungen

A.1. Geltung und Einbeziehung
A.1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für fol-gende Unternehmen der BENTLAGE Unternehmensgruppe

  • Friedrich Bentlage GmbH & Co KG; Komplementärin Friedrich Bentlage Verwaltungs-GmbH; Registergericht Bielefeld HRB 8864; Geschäftsführer: Christopher Hettlage, Brigitte Alers; USt-IDNr.: DE 123 997 312

  • bentlage-label GmbH; Registergericht Bielefeld HRB 37934; Sattelmeyerweg 11, 33609 Bielefeld; Geschäftsführer: Christopher Hettlage; USt-IDNr DE 813 821 083

  • bentlage-proprint GmbH; Registergericht Bielefeld HRB 38595; Sattelmeyerweg 11, 33609 Bielefeld; Geschäftsführer: Christopher Hettlage; USt-IDNr.: DE 814 640 299

  • bsb-bentlage GmbH, Registergericht Bielefeld HRB 42235; Sattelmeyerweg 11, 33609 Bielefeld; Geschäftsführer: Christopher Hettlage, Sascha Tölke, Hans Vonk; USt-IDNr.: DE 307 339 542,

Ein Vertragsschluss erfolgt immer nur mit dem Unternehmen, in dessen Namen die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben wird. Im Folgenden werden die Unternehmen, in deren Namen der Vertrag geschlossen wird, in den diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) einbezogen werden, einzeln oder gemeinsam als BENTLAGE bezeichnet.

A.1.2. Für die gesamte Lieferbeziehung zwischen BENTLAGE und dem Lieferanten, gelten neben den ausdrücklich individuell vereinbarten Vertragsabreden ausschließlich diese AEB.

A.1.3. Diese AEB gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird. Diese AEB gelten auch dann, wenn BENTLAGE in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annimmt.

A.1.4. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von BENTLAGE gelten nicht; und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.

A.1.5. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der BENTLAGE Gruppe abweichende, ergänzende oder diesen widersprechende Bedingungen der Geschäftspartner haben nur Geltung, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich vereinbart und von beiden Parteien unterschrieben worden sind.

A.1.6. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB der Vertragsparteien. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen dieser AEB als vereinbart, denen nicht kollidierende Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt dieser AEB übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.

A.1.7. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

A.2. Definitionen
A.2.1. Schriftlich oder in Schriftform im Sinne dieser AEB sind auch solche Erklärungen, die in Textform im Sinne des § 126b BGB (also etwa per Telefax oder Email) übermittelt werden.

A.2.2. Tage meint Werktage, bei Zugrundelegung von einer 5 Tagewoche.

A.2.3. Lieferant bezeichnet die Partei, an die die Bestellung von BENTLAGE gerichtet ist, bzw. den Lieferanten, der den Liefervertrag gegenzeichnet, sei sie Verkäufer, Lieferant, Auftragnehmer, Dienst- oder Werkleister.

A.2.4. Waren sind alle Gegenstände und Stoffe, die von BENTLAGE angefragt oder bestellt werden. Waren können bei BENTLAGE als MRO-Waren, Fertigungsmittel, Maschinen, zum direkten Weiterverkauf oder als Vorprodukte verwendet werden.

A.2.5. Dienstleistungen sind Leistungen, die nicht in der Lieferung von Waren bestehen oder sich nicht in einer solchen Lieferung erschöpfen. Der Begriff erfasst insbesondere Beratungs-, Reparatur-, Wartungs-, Verwaltungsleistungen aber auch Werkleistungen wie z.B. die Installation von Maschinen und anderen Betriebsmitteln wie elektrische Einrichtungen, Lagereinrichtung, Gebäudetechnik usw.

A.2.6. Handelsware bezeichnet solche Ware, die ohne weitere Verarbeitung an Kunden von BENTLAGE weiterverkauft werden soll. Sie kann bei BENTLAGE noch sortiert, gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet werden.

A.2.7. Vorprodukte sind solche Produkte, die vor dem Weiterverkauf durch BENTLAGE weiterverarbeitet, weiterbearbeitet, veredelt oder sonst in ihrem Erscheinungsbild oder der Qualität verändert werden.

A.2.8. Auftragsfertigung bezeichnet die Produktion von Handelsware direkt für die Auslieferung an Kunden oder die Produktion von Vorprodukten sowie die Veredelung von Produkten von BENTLAGE.

A.2.9. Beistellware sind solche Rohstoffe und Fertigungsmittel, die BENTLAGE dem Lieferanten für die Auftragsfertigung zur Verfügung stellt.

A.2.10. Rohstoff bezeichnet Waren, die in die Produkte von BENTLAGE oder ihrer Subunternehmer eingearbeitet werden sollen und so ganz oder teilweise Bestandteil der Produkte von BENTLAGE werden sollen.

A.2.11. Fertigungsmittel sind Waren, die nicht Bestandteil der Produkte von BENTLAGE werden, die aber für eine Durchführung der Produktionsprozesse notwendig sind, und so unmittelbare Auswirkung auf die Qualität der Produkte von BENTLAGE haben. Dies sind auch, aber nicht nur, Produktionswerkzeuge wie Stanzzylinder, Stanzbleche oder Messer, Prüfmittel, Drucksiebe, Druckrakel aber auch Stoffe wie z.B. Siebbeschichter.

A.2.12. Maschinen sind alle Anlagen wie z.B., Druckmaschinen, Plotter, Laserplotter, Stanzen, Schneidemaschinen usw. die zur Produktion bei BENTLAGE verwendet werden.

A.2.13. MRO-Waren (Maintanace Repair and Operations) sind Waren, die für die Wartung Reparatur Reinigung und den Betrieb genutzt werden, die weder Fertigungsmittel noch Rohstoff sind, also nicht unmittelbar in die Produkte von BENTLAGE gelangen.

A.2.14. Gefahrstoffe sind solche Waren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Gefahrstoffrechts haben, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe, MRO-Waren, Fertigungsmittel, Maschinen, Beistellware oder Betriebsmittel des Lieferanten oder Bestandteilen von diesen handelt.

A.2.15. Bestellung ist jede mit erkennbarem Bindungswillen abgegebene Erklärung von BENTLAGE über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, ungeachtet ob sie als Auftrag, Auftragsbestätigung, Beauftragung Bestätigung usw. bezeichnet wird.

A.2.16. Liefervertrag bezeichnet jeden Vertrag, der durch die Annahme der Bestellung von BENTLAGE durch den Lieferanten zustande kommt oder jeden von dem Lieferanten und BENTLAGE unterzeichneten Vertrag über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen.

A.2.17. Rahmenlieferverträge sind Verträge, in denen über Vertragsgegenstände, in der Regel auch über den Preis und Produktspezifikationen, verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, ein verbindlicher Liefervertrag jedoch erst mit einem gesonderten Vertragsschluss zwischen dem Lieferanten und BENTLAGE zustande kommt.

A.2.18. Abrufverträge sind Lieferverträge in denen bereits rechtlich verbindliche Vereinbarungen über die Spezifikation der Waren oder Dienstleistungen, einen bestimmten Preis und eine bestimmte Abnahmemenge getroffen worden sind und bestimmt ist in welchem Zeitraum und in welchen Teilmengen die Bestellung abgerufen werden soll. In der Regel beinhalten diese auch Abreden über die Lagerung der Ware bis zum Lieferabruf.

A.2.19. Lieferabruf bezeichnet eine Erklärung von BENTLAGE an den Lieferanten, in welcher die Menge der zu liefern- den Waren, der Ort, das Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der Warenlieferung unter (unter Umständen konkludenter) Bezugnahme eines Abrufvertrages angegeben ist.

A.3. Auslegung der AGB
A.3.1. In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.

A.3.2. Sämtliche Überschriften in den AEB dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

A.4. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vertragspartnern von BENTLAGE ist der Sitz von BENTLAGE.

A.5. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN–Kaufrechts.

 

B. Einkaufsbedingungen

B.1. Angebotsverkehr / Vertragsschluss
B.1.1. Angebote sind für BENTLAGE unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen der Anfrage von BENTLAGE deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot, insbesondere an die dort genannten Preise gebunden.

B.1.2. Der Liefervertrag kommt durch die Bestellung von BENTLAGE und die Annahmeerklärung des Lieferanten zustande. Inhaltlich maßgebend ist immer die Bestellung. Sollte die Bestellung von den im Angebot des Lieferanten genannten Bedingungen abweichen ist der Lieferant verpflichtet dies BENTLAGE unverzüglich mitzuteilen.

B.1.3. Bestellungen für die Lieferung von Rohstoffen, Fertigungsmittel und MRO-Waren sind innerhalb von 7 Tagen ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich unter Angabe der von BENTLAGE mitgeteilten Bestellnummer anzunehmen.

Aufträge für Maschinen sind innerhalb von 4 Tagen ab Bestelldatum anzunehmen. Der Lieferant muss den Auftrag schriftlich bestätigen.

Weicht die Annahmeerklärung von der Bestellung ab, oder erfolgt sie nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist, gilt diese als neues Angebot. Ziffer B.1.1 S. 2 gilt entsprechend. Bis zum Zugang der Annahmeerklärung ist BENTLAGE berechtigt, den Auftrag zu widerrufen.

B.2. Rahmenlieferverträge und Abrufverträge
B.2.1. BENTLAGE ist bestrebt langfristige und vertrauensvolle Lieferantenbeziehungen aufzubauen. Lieferant und BENTLAGE werden zu diesem Zweck nach Möglichkeit Rahmenlieferverträge und Abrufverträge schließen. Diese Verträge sollen schriftlich und mit beiderseitiger Unterschrift geschlossen werden. Sind Verträge in dieser Form nicht geschlossen worden, oder sind diese unvollständig gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

B.2.2. Der Lieferant erklärt sich grundsätzlich bereit auf Nachfrage von BENTLAGE langfristige Belieferungszusagen für die Serienproduktion in Form von Rahmenlieferverträgen zu machen.

B.2.3. Bei Rahmenverträgen liegt das Beschaffungs- und Verwertungsrisiko bezüglich von Vormaterial beim Lieferanten. Insbesondere hat der Lieferant keine Ansprüche gegen BENTLAGE auf Aufwendungsersatz für die Beschaffung von Vormaterialien oder Vorarbeiten, wenn der Abschluss von Lieferverträgen entgegen seiner Annahmen ausbleibt. Der Lieferant kann sich insbesondere nicht auf die Regelmäßigkeit von vorausgegangenen Bestellungen oder eine unterlassene Warnung durch BENTLAGE berufen.

B.2.4. Bei Abrufaufträgen trägt der Lieferant das Beschaffungsrisiko. Er ist zu einer angemessenen Lagerhaltung von Rohmaterialien berechtigt, garantiert jedoch die Einhaltung etwaig bestehender Mindesthaltbarkeitsdaten für diese.

B.2.5. Vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung werden Lieferabrufe bindend, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Tagen nach Zugang widerspricht.

B.2.6. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des jeweiligen Abrufes zulässig. Eine Einlagerung von Ware für nachfolgende Abrufe ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Erklärung des Einverständnisses durch BENTLAGE statthaft. Lagerzeiten der jeweils gelieferten Ware müssen BENTLAGE in jeden Fall mitgeteilt werden.

B.2.7. Handelt es sich bei dem jeweiligen Vertragsgegenstand um eine Auftragsfertigung unter Lieferung von Beistellware durch BENTLAGE trägt BENTLAGE das Beschaffungsrisiko für die Beistellware.

B.3. Bestellungsänderungen
B.3.1. BENTLAGE kann vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von BENTLAGE verlangten Änderungen sind BENTLAGE unverzüglich mitzuteilen.

B.3.2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz.

B.3.3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BENTLAGE nicht berechtigt, Auftragsänderungen vorzunehmen.

B.4. Leistungsqualität Verwendungsfreiheit
B.4.1. Der Lieferant sichert die Mangelfreiheit gelieferten Waren zu. Die Vertragspartner sollen die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Waren schriftlich unter Bezug auf entsprechende Datenblätter / Warenspezifikationen des Lieferanten oder in einem gesonderten Dokument spezifizieren.

B.4.2. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

B.4.3. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck der Waren, Dienst- und Werkleistungen bei BENTLAGE informieren.

B.4.4. Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferte Ware den gesetzlichen Vorschriften in der EU entspricht und der von BENTLAGE beabsichtigten Verwendung keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Der Lieferant sichert gemäß § 5 Abs. 3 DGUV-V 1 insbesondere zu, dass die gelieferte Ware den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht.

B.4.5. Bei Lieferung von Rohstoffen, Handelsware und Vorprodukten sichert der Lieferant darüber hinaus ausdrücklich zu, dass sie keine Stoffe oder Bestandteile enthalten, die die Verkehrsfähigkeit der Handelsware oder der aus ihnen von BENTLAGE oder ihrer Unterauftragnehmer produzierten Produkte gefährden könnten. Insbesondere sichert er zu, dass sie

  • keine nach RoHS verbotenen Stoffe enthalten,

  • keine nach REACH verbotenen Stoffe enthalten,

  • keine Stoffe enthalten, die einer Verwendungsbeschränkung nach REACH unterliegen, es sei denn der Lieferant hat hierauf gesondert vor dem Vertragsschluss schriftlich hingewiesen,

  • keine Stoffe enthalten, die im Gebiet des NAFTA die Verkehrsfähigkeit der Handelsware oder der von BENTLAGE hergestellten Produkte beeinträchtigen können,

  • keine sogenannten Konfliktmineralien enthalten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten fallen.

Der Lieferant ist verpflichtet auf Nachfrage BENTLAGE entsprechende verbindliche Erklärungen in Schriftform zukommen zu lassen.

Diese Zusicherung bezieht sich nicht auf solche Abweichungen, die auf Beistellware von BENTLAGE zurückzuführen ist. Eine Verpflichtung entsprechende Erklärungen abzugeben besteht in diesen Fällen nicht.

B.4.6. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Das gilt nicht, soweit Handelsware oder Vorprodukte nach ausdrücklichen Produktionsvorgaben und Produktspezifikationen oder Motiven und Bildvorlagen gefertigt und gelieferten werden, die BENTLAGE vorgegeben hat.

B.4.7. Der Lieferant stellt BENTLAGE und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei, soweit er diese zu vertreten hat.

B.4.8. BENTLAGE ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

B.5. Informations- und Mitteilungspflichten
B.5.1. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Lieferung der in dieser Ziffer aufgeführten Informationen und Dokumente zu Produktsicherheit, Arbeitssicherheit und Funktionalität der Waren wesentlicher Teil der Hauptleistungspflicht.

B.5.2. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen ist das aktuell gültige Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form mitzuliefern, soweit dieses nicht bereits bei einer früheren Lieferung zur Verfügung gestellt wurde.

B.5.3. Bei der Lieferung von Maschinen sind mitzuliefern:

  • Sicherheitsdokumentation und Hinweise zu Gefahrenstellen an den Maschinen in den verschiedenen Betriebszuständen,

  • Informationen über an die Maschine anknüpfende gesetzliche Pflichten, z.B. Prüfpflichten, Genehmigungspflichten, Erlaubnispflichten,

  • Eine detaillierte vollumfängliche Betriebsanleitung für die Maschine in deutscher Sprache; die Gebrauchsanleitung muss in elektronischer Form und mindestens einmal in gedruckter Form geliefert werden;

  • Eine Liste über Verschleißteile und die voraussichtlichen ungefähren Kosten von deren Ersatzbeschaffung,

  • Informationen über die Datensicherheits- und Netzsicherheitsaspekte der Maschine, soweit diese netzwerkfähig ist.

B.5.4. Bei der Lieferung von Rohstoffen sind mitzuliefern:

  • technische Datenblätter,

  • Verarbeitungshinweise und Erzeugnisinformationen

  • Chargenprüfzeugnisse oder/und Analysezertifikate

  • die darüber hinaus vereinbarten Nachweise über Qualitätsprüfungen und Beschaffenheit

B.5.5. Bei der Lieferung von Rohstoffen sind Änderungen des Herstellungsprozesses, Änderungen bei der Herkunft oder der Inhaltsstoffe der Rohstoffe unverzüglich mitzuteilen, selbst wenn der Lieferant davon ausgeht, dass die Waren der vereinbarten Beschaffenheit weiterhin entsprechen werden.

B.5.6. Bei der Lieferung von Fertigungsmitteln sind Änderungen des Herstellungsprozesses, Änderung der Bezugsquelle von Rohstoffen z.B. Rohlingen mitzuteilen, selbst dann, wenn der Lieferant davon ausgeht, dass die Änderungen keinen Einfluss auf die Beschaffenheit der Waren haben werden.

B.5.7. Der Lieferant soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.

B.6. Verpackung, Kennzeichnung, Transport, Dokumentation
B.6.1. Die Waren sind für die Lieferung zweckmäßig, ordentlich und gemäß transportrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben zu verpacken. Der Lieferant wird seinen gesetzlichen Pflichten zur Rücknahme von Transportverpackungen nach Aufforderung von BENTLAGE nachkommen.

B.6.2. Der Lieferant wird Handelsware vor der Verpackung zum Transport zu je 100 Nutzen bündeln und konfektionieren. Die Banderolen müssen mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:

  • unserer Artikelnummer („Bildnummer“),
  • der Chargennummer des Lieferanten,
  • dem Produktionsdatum.

Ist eine Bündelung/Konfektionierung nicht zweckmäßig oder untunlich, wird der Lieferant BENTLAGE dies mitteilen. Die Parteien werden in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung treffen.

B.6.3. Der Lieferant hat den Transport selbst oder durch ein bewährtes und zuverlässiges Speditionsunternehmen durchzuführen. Beim Transport von Maschinen ist darauf zu achten, dass ein Direkttransport erfolgt, d.h. keine Umladung zwischen verschiedenen Transportmitteln stattfindet.

B.6.4. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen angegeben sind. Dies sind insbesondere:

  • Firma der bestellenden Gesellschaft der BENTLAGE Gruppe

  • unsere Bestell-Nr.

  • unsere Teile-Nr.

  • Chargen-Nr. des Lieferanten

  • Menge

  • Bezeichnung der Ware

Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.

B.6.5. Der Lieferschein muss außen an der Lieferung angebracht werden und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „hier Lieferschein“.

B.6.6. Bei Importlieferungen sind der Sendung – je nach Versandart und Lieferland – alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.

B.7. Lieferverkehr und Arbeiten auf dem Betriebsgelände von BENTLAGE
B.7.1. Der Lieferant und ggf. der von ihm mit der Lieferung betraute Spediteur/Lieferdienst hat folgende Regelungen zu Anlieferung und Abladen von Paletten, Fässern und Kleingebinden auf dem Betriebsgelände von BENTLAGE zu beachten:

  • Die Prüfung der Lieferung auf Warenidentität, Anzahl und auf Transportschäden muss – soweit tunlich – auf dem Transportmittel ermöglicht werden.
  • Das Abladen darf nur nach Freigabe durch oder im Beisein von Mitarbeitern von BENTLAGE erfolgen.
  • Den Anweisungen der Mitarbeiter von BENTLAGE ist Folge zu leisten.
  • Die Lieferung darf nur in den dazu vorgesehenen Abladebereichen abgeladen werden. Eine – auch nur kurzzeitige – Aufbewahrung außerhalb dieser Bereiche ist untersagt.
  • Beim Abladen von Gefahrgütern/Gefahrstoffen sind eine erhöhte Aufmerksamkeit und ein den Gefahrstoffen angemessenes Risikobewusstsein geschuldet. Die ausführenden Personen haben sich mit den Sicherheitseinrichtungen in den Abladebereichen vertraut zu machen.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seinen Mitarbeitern und ggf. den Mitarbeitern seines Unterauftragnehmers diese Regelungen zu Anlieferung und Abladen bekannt sind und die damit betrauten Mitarbeiter diese verstanden haben.

B.7.2. Der Lieferant ist für die Sicherstellung der Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten grundsätzlich selbst verantwortlich. Er hat die Verpflichtungen nach DGUV-V 1 „Grundsätze der Prävention“ zu erfüllen. Er stellt sicher, dass die mit der jeweiligen Arbeit auf dem Betriebsgelände betrauten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen unterwiesen sind und die mitgebrachten Betriebsmittel, wie z.B. Hubwagen, Niederflurförderzeuge, Werkzeuge (insbesondere elektrische) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und geprüft sind.

B.7.3. Der Lieferant teilt den betroffenen Mitarbeitern von BENTLAGE sowie deren Vorgesetztem besondere Gefährdungen durch die von Ihnen durchzuführenden Arbeiten vor Beginn der Arbeiten mit.

B.7.4. Arbeiten mit besonderem Gefährdungspotential, insbesondere sogenannte Heißarbeiten und Arbeiten an elektrischen Einrichtungen dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung (Heißschein) der Abteilungsleitung in deren Bereich die Arbeiten durchgeführt werden sollen, erfolgen.

B.8. Erfüllungsort / Gefahrübergang
B.8.1. Erfüllungsort ist bei Lieferungen die vereinbarte Versandadresse. Ist eine solche nicht vereinbart, ist der Sitz von BENTLAGE der Erfüllungsort.

Bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ist der jeweilige Standort des Betriebsgeländes von BENTLAGE, auf dem die Leistung erbracht werden soll, bei ortsunabhängigen Dienst- und Werkleistungen der Sitz von BENTLAGE, Erfüllungsort.

B.8.2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an BENTLAGE am Erfüllungsort über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von BENTLAGE beim Entladen behilflich ist. Erfolgt die Lieferung zu einem früheren Zeitpunkt als vereinbart geht die Gefahr trotz erfolgter Übergabe erst zum vereinbarten Zeitpunkt über. Dies gilt auch dann, wenn BENTLAGE der Übergabe nicht widersprochen und den Empfang der Ware quittiert hat.

B.8.3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistung durch BENTLAGE über.

Bei Maschinen, bei denen auch eine Installation/Montage geschuldet ist, geht die Gefahr mit der Abnahme der Montage nach einem Funktionstest über. Die Parteien werden die Bedingungen, insbesondere die zeitlichen Abläufe der Abnahme und der Funktionsprüfung gesondert vereinbaren.

B.9. Lieferzeiten und Verzug
B.9.1. Die in der jeweiligen Bestellung oder dem Abruf genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist BENTLAGE nicht zur Abnahme verpflichtet. Der Lieferant kommt auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, innerhalb der vereinbarten Frist nicht liefern zu können.

B.9.2. Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung an der in der Bestellung genannten Lieferadresse maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend.

Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. Die Regelungen von § 640 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB finden Anwendung.

B.9.3. Für alle Empfangs- oder Verwendungsstellen gelten folgende Warenannahmezeiten:

  • Montag bis Freitag: von 7:30 Uhr – 12:00 Uhr
  • Montag bis Donnerstag: von 12:45 Uhr – 15:00 Uhr

B.9.4. Der Lieferant wird die Lieferung bis 12:00 Uhr mittags des Vortags der geplanten Ankunftszeit schriftlich per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung hat zu enthalten die Angaben des Lieferscheins sowie die voraussichtliche Lieferzeit (Datum, Uhrzeit).

B.9.5. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von BENTLAGE zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

B.9.6. Bei Lieferverzug stehen BENTLAGE immer die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungs- begrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.

B.9.7. Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Waren dem Käufer vertragsgemäß zugehen. Der Lieferant hat den Käufer unverzüglich über alle Ereignisse zu unterrichten, die zu einer Lieferverzögerung oder zu einer Nichteinhaltung der Mengenangaben aus Bestellung und/oder Lieferabrufen führen oder führen können. Der Lieferant hat den Käufer außerdem schriftlich über die von ihm zur Minimierung der Auswirkungen dieser Ereignisse ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.

B.9.8. Kommt der Lieferant mit einer (Teil-) Lieferung oder anderen Leistung in Verzug ist BENTLAGE berechtigt pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswertes pro Verzugstag, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Soweit die Leistung oder Lieferung teilbar ist gelten die vorgenannten Werte jeweils bezogen auf den vom Verzug betroffenen Teil der Leistung oder Lieferung.

Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet.

BENTLAGE behält sich vor einen höheren Schaden und ihre sonstigen bei Verzug des Lieferanten bestehender Rechte geltend zu machen.

Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.

B.9.9. Bei Lieferverzug des Lieferanten ist BENTLAGE zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die BENTLAGE hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.

B.9.10. Auf das Ausbleiben notwendiger, von BENTLAGE zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

B.9.11. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich BENTLAGE eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei BENTLAGE auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. BENTLAGE behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei BENTLAGE, je nachdem, was zuletzt eintritt.

B.9.12. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten ist BENTLAGE zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung ist BENTLAGE zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.

B.9.13. Bei Rücktritt kann BENTLAGE Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.

B.9.14. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von BENTLAGE auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.

B.9.15. Im Falle verzögerter Abnahme haftet BENTLAGE für Schadenersatzansprüche nur im Falle ihres Verschuldens.

B.10. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
B.10.1. Ein im Angebot ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Der Lieferant soll BENTLAGE keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen, als anderen vergleichbaren Abnehmern.

B.10.2. Einseitige Preiserhöhungen, insbesondere solche nach Abschluss des Liefervertrags oder Rahmenvertrags, sind unzulässig.

B.10.3. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Die Kosten der Verpackung und einer etwaigen Transportversicherung sind im Preis inbegriffen.

Bei Lieferungen aus dem Ausland werden die Parteien über die Kostentragung eine ausdrückliche gesonderte Vereinbarung treffen. Ist eine solche nicht erfolgt gilt die Klausel DDP (Delivered Duty Paids), der INCOTERMS 2010 als vereinbart. Die Ortsbezeichnung für die Klausel ist stets der Erfüllungsort im Sinne dieser AEB, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

B.10.4. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

  • unsere Bestellnummer
  • unsere Artikelnummer
  • Menge
  • Bezeichnung der Ware

Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei BENTLAGE eingegangen.

Rechnungen können nach Absprache mit BENTLAGE auch in elektronischer Form im PDF-Format gestellt werden.

B.10.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von BENTLAGE in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet.

B.10.6. Der Kaufpreis wird innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, oder nach 30 Tagen netto fällig. Der Fristlauf für die Zahlung beginnt mit dem Tag der mangelfreien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag des Zugangs der Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht.

B.10.7. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt BENTLAGE nicht in Zahlungsverzug. Die Ersatzpflicht von BENTLAGE für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.

B.10.8. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine Anzahlungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch BENTLAGE wird im Übrigen von dieser Regelung nicht berührt.

B.10.9. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist BENTLAGE zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.

B.10.10. Der Lieferant ist ohne die Zustimmung von BENTLAGE nicht berechtigt, Forderungen gegen BENTLAGE an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen BENTLAGE ohne Zustimmung von BENTLAGE an einen Dritten ab, kann BENTLAGE mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.

B.10.11. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen BENTLAGE im gesetzlichen Umfang zu.

B.10.12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

B.11. Höhere Gewalt
B.11.1. In den Fällen höherer Gewalt ist BENTLAGE von der Verpflichtung zur Abnahme der Ware oder Werkleistung sowie von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung befreit. Dies gilt auch für sonstige Mitwirkungshandlungen bei der Vertragserfüllung. Kann die Abnahme durch BENTLAGE wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug.

B.11.2. BENTLAGE ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei BENTLAGE – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30% verringert.

B.12. Mängelrüge Wareneingangskontrolle
B.12.1. Der Lieferant von Rohstoffen, Handelsware und Vorprodukten übernimmt die regelmäßige eingehende Wareneingangsqualitätsprüfung für BENTLAGE und führt diese als Warenausgangskotrolle im eigenen Betrieb durch. Er ist verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu führen und BENTLAGE mit der Lieferung zur Verfügung zu stellen.

B.12.2. BENTLAGE hat eine Wareneingangsprüfung nur in Hinblick auf äußerlich erkennbare Transportschäden, die Stückzahl der Gebinde oder Paletten gemäß Ladeliste sowie Identitätsabweichungen der gelieferten von den in den Lieferpapieren bezeichneten Waren durchzuführen und solche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Übrigen hat BENTLAGE eine Wareneingangsprüfung nicht gesondert vorzunehmen, sondern wird Mängel rügen, sobald diese nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf festgestellt worden sind. Die uns obliegende Rügefrist beträgt 14 Tage, ab Feststellung des jeweiligen Mangels.

B.12.3. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen.

B.12.4. Mängelrügen können mündlich, fernmündlich oder schriftlich erhoben werden.

B.12.5. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich BENTLAGE vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Ware.

B.13. Gewährleistung und Haftung
B.13.1. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist BENTLAGE berechtigt, nach ihrer Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

B.13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.

B.13.3. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich BENTLAGE vor, pro berechtigter Reklamation eine Schadenpauschale von 50,00 € zu berechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und BENTLAGE der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.

B.13.4. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von BENTLAGE gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist BENTLAGE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

B.13.5. Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist BENTLAGE berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

B.13.6. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist BENTLAGE nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung zum Rücktritt vom gesamten Liefervertrag berechtigt.

B.13.7. Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse von BENTLAGE oder ihrer Unterauftragnehmer hergestellten Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an BENTLAGE sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung.

Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist zwingend vorgesehen ist.

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung.

Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.

B.13.8. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an, oder Abnahme durch BENTLAGE.

Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist zwingend vorgesehen ist.

B.13.9. Für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme der Gewährleistung, wenn der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, handelt. Bei der Ermittlung des Bewusstseins zu Leistungspflicht sind insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen.

B.13.10. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind, stellt der Lieferant BENTLAGE frei, sofern er den Schaden zu vertreten hat.

Wird BENTLAGE aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung auf Grundlage von Vorschriften, die Dritten gegenüber nicht abbedungen werden können, in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber BENTLAGE insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen BENTLAGE und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.

Der Lieferant ist verpflichtet, Aufwendungen für und Schäden durch eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind.

B.13.11. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt der Lieferant BENTLAGE frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.

B.14. Umgang mit Sachen im Eigentum von BENTLAGE
B.14.1. Der Lieferant wird Sachen, die für die Durchführung von Dienstleistungen, Auftragsproduktion oder anderer in der Geschäftsbeziehung liegender Gründe in seinen Besitz gelangen, mit besonderer Sorgfalt behandeln.

B.14.2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Eigentum von BENTLAGE stehende Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern.

B.14.3. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an BENTLAGE ab. BENTLAGE nimmt die Abtretung hiermit an.

B.14.4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

B.15. Rechte an Beistellware
B.15.1. Beistellware für die Auftragsproduktion, die von BENTLAGE zur Verfügung gestellt, von BENTLAGE geplant oder bezahlt wird, bleibt im oder wird Eigentum von BENTLAGE. Dies gilt gleichermaßen für Fertigungsmittel als auch für Rohstoffe.

B.15.2. Eine vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird immer für BENTLAGE vorgenommen. Wird die Beistellware mit anderen, BENTLAGE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt BENTLAGE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass BENTLAGE dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn BENTLAGE die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn BENTLAGE von weiteren Bestellungen absehen kann.

B.15.3. Der Vorbehalt des Eigentums an der Beistellware und der Vertragsware dient ausschließlich der Sicherung der Interessen von BENTLAGE und berührt die vertragliche Risikotragung hinsichtlich des zufälligen Untergangs der Vertragswaren oder der im Besitz des Lieferanten befindlichen Beistellware nicht. Soweit Beistellware oder Ware in seinem Einflussbereich befinden trägt der Lieferant diese Gefahr. Der Gefahrübergang richtet sich nach Ziffer B.8.

B.15.4. Soweit die BENTLAGE zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird BENTLAGE auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

B.15.5. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei BENTLAGE lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennt BENTLAGE nicht an.

B.15.6. Sofern im Eigentum von BENTLAGE stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, BENTLAGE hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.

B.15.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und BENTLAGE Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind BENTLAGE unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.

B.15.8. Beistellware, die nicht die zwischen den Parteien vereinbarten oder üblicherweise erwarteten Eigenschaften aufweist, darf von dem Lieferanten nicht verwendet werden insbesondere darf solche nicht als Rohstoff (weiter-) verarbeitet oder bearbeitet werden. Mehraufwendungen bei der Verwendung der Beistellware, die wegen Abweichungen im Sinne des Satzes 1 notwendig werden (z.B. Prüf-, Sortier- Bearbeitungsarbeiten), dürfen BENTLAGE nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.

B.15.9. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware ausschließlich für die Herstellung der von BENTLAGE bestellten Vertragsprodukte einzusetzen. Beistellwaren dürfen nicht für Lieferungen an oder Produktion für Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe oder unter Verarbeitung der Beistellware hergestellten Liefergegenstände.

B.16. Geheimhaltung
B.16.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen bekannt waren.

B.16.2. Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von BENTLAGE gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BENTLAGE erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.

B.16.3. Der Lieferant ist ferner verpflichtet kundenbezogene Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE erlangt, nicht für sich oder Dritte zu verwenden, um mit den entsprechenden Kunden in geschäftlichen Kontakt zu treten, oder auf Initiative des entsprechenden Kunden geschäftlichen Kontakt aufzunehmen. Diese Verpflichtung zum Kundenschutz bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen, im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Aufklebern, Beschriftungen und Dekorationen sowie des jeweiligen konkreten Vertragsgegenstandes.

Diese Konkretisierung der vertraglichen Treue und Rücksichtnahmepflichten zum Schutz der Kundeninformationen von BENTLAGE lassen die Möglichkeit des Lieferanten mit dem Kunden auf anderen Gebieten geschäftlichen Kontakt zu pflegen unberührt und gelten ferner nicht, soweit der Lieferant bereits vor der Mitteilung der Informationen durch BENTLAGE Geschäftsbeziehungen zu dem jeweiligen Kunden unterhalten hat.

Diese Verpflichtung bleibt über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus 18 Monate bindend.

B.16.4. Produkte, die der Bestellung von BENTLAGE entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.

B.16.5. Der Lieferant wird in geeigneter Form dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.

B.17. Qualitätsmanagement
B.17.1. Lieferanten von BENTLAGE verpflichten sich ein Managementsystem zu betreiben, das die Funktionsfähigkeit der Prozesse beim Lieferanten sicherstellt und das Ziel hat die vertraglichen insbesondere qualitativen Anforderungen an die Waren sicherzustellen.

B.17.2. Lieferanten von Rohstoffen, Fertigungsmitteln, Handelswaren und Vorprodukten müssen ein Qualitätsmanagementsystem betreiben, das den Anforderungen der DIN ISO 9001:2015 entspricht. BENTLAGE und der Lieferant werden über die Anforderungen an den Lieferanten in Bezug auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen sowie des Qualitätsmanagementsystems bei dem Lieferanten eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

B.17.3. Eine Übertragung der Produktion oder von einzelnen Produktionsprozessen an Dritte ist dem Lieferanten von Rohstoffen, Handelsware und Vorprodukten ohne die Einwilligung von BENTLAGE untersagt. Der Lieferant verpflichtet sich vor Vertragsschluss mitzuteilen welche Wertschöpfungsschritte bei der Produktion durch Ihn selbst vorgenommen werden und welche er durch die Leistungserbringung von Unterlieferanten sicherstellt. Die für diese Mitteilungen notwendige Informationstiefe werden die Vertragsparteien in einer gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarung festlegen.

Bei einer unberechtigten Übertragung der Produktion ist BENTLAGE zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.

B.18. Umweltmanagement
B.18.1. Der Lieferant muss bei der Leistungserbringung und der Planung die notwendigen Ressourcen effizient nutzen und Umweltbelastungen, insbesondere in Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung minimieren. Hierzu hat er ein angemessenes Umweltmanagement in Orientierung an DIN ISO 14001:2015 einzuführen und aufrecht zu erhalten.

B.18.2. Lieferanten von Handelsware und Vorprodukten sollen BENTLAGE alle von Ihnen erhobenen Umweltkennzahlen in Hinblick auf die Lieferungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die vom Lieferanten mitzuteilenden Kennzahlen in einer gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarung festlegen.

B.19. Versicherungsschutz
B.19.1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung sowie eine allgemeine Produktrückrufkostenversicherung mit jeweils einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen und zu unterhalten. In dem Fall, dass BENTLAGE den Versicherungsschutz für nicht angemessen hält, werden die Parteien eine einvernehmliche Lösung suchen.

B.19.2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung gemäß den Musterbedingungen des GDV – frühester Stand August 2008 (ProdHV) erstrecken. Von der Deckung müssen insbesondere erfasst sein: Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbearbeitungen und Weiterverarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkosten gem. Ziff. 4.6 ProdHV.

B.19.3. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken.

B.19.4. Der Lieferant hat die Regelungen zur Modifizierung der Prüf- und Rügeobliegenheiten dieser AEB und die Regelungen dieser AEB zur Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie die Regelung zur Freistellung von Ansprüchen Dritter dieser AEB seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung und zur Bestätigung der Deckungsunschädlichkeit vorzulegen.

B.19.5. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Rückrufkosten gemäß Ziffer B.19.1 dieser AEB zusätzlich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung.

B.19.6. Der Lieferant überlässt BENTLAGE spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).

B.20. Soziale Verantwortung
BENTLAGE ist es besonders wichtig gegenüber den eigenen Mitarbeitern und der Gesellschaft für die unternehmerische Tätigkeit soziale Verantwortung zu übernehmen. Die Einhaltung der im BENTLAGE Supplier Code of Conduct festgeschriebenen rechtlichen und ethischen Mindeststandards ist hierbei für BENTLAGE von besonderer Wichtigkeit. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen macht BENTLAGE zur Voraussetzung einer Zusammenarbeit.


Stand: April 2023